Ermächtigung zum Erteilen von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßen-verkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO)1 ab 1. Januar 2014 zur Abgasvorschrift EURO VI für schwere Einsatzfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, und N3 der Feuerwehr, des Katastr

Durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern ergeht folgende Regelung:

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